Versand und Zahlung


§ 4 Lieferung und Leistung 

1. Werkzeug-Eylert GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei Fertigungsartikeln die Bestellmenge pro Bestellung um 10% zu über- bzw. unterschreiten. 
2. Lieferfristen und -termine sind ausschließlich unverbindliche Angaben, außer es wurde ausdrücklich schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart. Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit unserem Lieferanten nachweisen und des Weiteren nachweisen, dass diese einen mit uns vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten haben. 
3. Artikel, bei denen der Preis in Klammern ( ) dargestellt wird, werden ab Hersteller geliefert. Es gelten ergänzend die Lieferbedingungen des Herstellers, die wir auf Anforderung des Bestellers zur Verfügung stellen. 
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Verzug geraten ist. 
5. Ausschließlich wird die bestellte Ware auf Verlangen des Bestellers an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf § 447 BGB). Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten, sobald die Sache dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretender Umstände, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 
6. Teillieferungen sind zulässig. 
7.Betriebsstörungen, sei es in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers, hierzu gehören unter anderem Streik, Aussperrung, Transportstörung, Transportmittelmangel, Pandemie sowie sonstige Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. § 313 BGB bleibt hiervon unberührt.